Italienische

Das italienische Versicherungssystem

Das italienische Versicherungssystem

Am 1. Juni 2002 sind die Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft in Kraft getreten. Dies beinhaltet auch die Anwendung der europäischen Sozialgesetzgebung zwecks Gleichbehandlung der Schweizer und der EU-Bürger. Es reicht deshalb eine einjährige Beitragszeit in der EU für den Anspruch auf die Beitragszusammenführung und allfällige Versicherungsleistungen von einem Land, in dem Beiträge geleistet wurden.
Folgende italienische Versicherungsleistungen können aufgrund der an die italienische Sozialversicherung geleisteten Beiträge beansprucht werden:

Altersrente

Das Pensionsalter beträgt zur Zeit 65 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen.
Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:
• Beendigung eines unselbständigen Arbeitsverhältnisses
• Mindestens 20 Jahre Beiträge, davon mindestens 1 Jahr in Italien. Die in Italien absolvierte Militärpflicht gilt als Beitragszeit. Beitragszeiten in der EU oder in der Schweiz werden ebenfalls angerechnet.

Dienstaltersrente

Diese Rente kann bis spätestens Ende 2007 bezogen werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
• Beendigung eines unselbständigen Arbeitsverhältnisses
• Beendigung des 57. Altersjahrs
• Mindestens 35 Beitragsjahre, davon mindestens 1 in Italien. Die in Italien absolvierte Militärpflicht gilt als Beitragszeit. Beitragszeiten in der EU oder in der Schweiz werden ebenfalls angerechnet.
• Wird die Leistung vor Erreichen des 57. Alterjahr beantragt, muss die Beitragszeit mindestens 40 Jahre betragen.

Hinterbliebenenleistungen

Auf eine Hinterbliebenenleistung haben Anspruch
• die Witwe oder der Witwer, auch falls die Ehe geschieden wurde und bereits eine entsprechende Leistung bezogen wird
• Waisen bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs, bzw. des 26. bei Ausbildung, bzw. Invalide
• Eltern, die älter als 65 Jahre sind und keine eigene Rente beziehen und von der Verstorbenen Person massgeblich unterstützt wurden.
• Invalide Geschwister, die nicht verheiratet sind, keine eigene Rente beziehen und massgeblich von der verstorbenen Person unterstützt wurden
Der Leistungsanspruch ist gegeben, wenn die verstorbene Person eine italienische Rente bezogen oder unter Einbezug allfälliger ausländischer Versicherungszeiten mindestens während 5 Jahren Beiträge einbezahlt hat, davon 3 in den unmittelbaren dem Tod vorangehenden 5 Jahren, oder insgesamt mindestens über 15 Beitragsjahre verfügt.

Invalidenleistung

Italien kennt zwei Invalidenleistungen: eine Invalidenrente und eine Arbeitsunfähigkeitsrente.
Der Anspruch besteht bei Vorliegen von mindestens 5 Beitragsjahren (unter Einschluss von allfälligen ausländischen Beitragszeiten), davon 3 in den unmittelbar dem Versicherungsfall vorangehenden 5 Jahren.
Die Invalidenrente wird bei vorliegen einer Erwerbseinbusse in leidensangepassten Tätigkeiten von mindestens 2/3 zugesprochen.
Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird bei Vorliegen einer dauerhaften, vollständigen Erwerbsunfähigkeit (in jeglicher Tätigkeit) zugesprochen.