Das schweizerische Sozialversicherungssystem gründet auf dem so genannten „Dreisäulenprinzip”:
1. Säule: Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung AHV/IV
2. Säule: obligatorische Berufliche Vorsorge
3. Säule: freiwillige private Vorsorge (steuerbegünstigt)
Neben diesen 3 Säulen bestehen noch die Kranken- und Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Mutterschaftsversicherung und Erwerbsausfallversicherung für Militärdienstleistende. Weit verbreitet, wenn auch nicht obligatorisch, ist die Krankentaggeldversicherung.
Alters- und Hinterbliebenenversicherung AHV
Versicherte Personen
Alle in der Schweiz wohnhaften Personen ab dem 18. Altersjahr, wenn sie erwerbstätig sind, ab dem 21. Altersjahr, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Das Versicherungsobligatorium erlischt bei Erreichen des ordentlichen Pensionsalters.
Verheiratete Personen müssen keine Beiträge leisten, wenn der Ehegatte mindestens das Doppelte des Mindestversicherungsbeitrags leistet.
Unselbständige Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber bezahlen je hälftig einen Beitrag von 8.4 % des Bruttolohns, Selbständige mindestens 7.8 %.
Altersleistungen
Das ordentliche Pensionsalter ist bei den Männern 65, bei den Frauen 64. Die Pensionierung kann um 1 oder 2 Jahre vorgezogen (mit einer entsprechenden lebenslange Einbusse von 6.8% pro Jahr für die Männer und 3.4% pro Jahr für die Frauen), bzw. 1 bis 5 Jahre hinausgeschoben werden (mit einer Zunahme von 5.2% pro Jahr bis max. 31.5% für 5 Jahre).
Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt und erlischt mit dem Tod.
Der Rentenbetrag bemisst sich nach den Beitragsjahren und dem auf die ganze Beitragsdauer errechneten Lohnmittel. Der jährliche Durchschnittslohn wird für die Zeit, während der die versicherte Person Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr hat, um eine so genannte Erziehungsgutschrift erhöht, bzw. um Betreuungsgutschriften, falls die versicherte Person im gemeinsamen Haushalt lebende Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister betreut hat, welche eine Hilflosenentschädigung bezogen.
Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente haben, bzw. bei Auflösung der Ehe, werden die während der Ehejahre erworbenen Einkommen getrennt (Splitting).
Hinterbliebenenleistungen
Es besteht ein Anspruch auf Witwen- (für Witwe und Witwer) und Waisenrenten.
Witwen haben Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles minderjährige Kinder haben, bzw. wenn die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat und sie älter als 45 sind. Geschiedene Ehepartner haben einen Rentenanspruch, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und minderjährige Kinder vorhanden sind, bzw. die Ehe 10 Jahre gedauert hat und die versicherte Person bei der Auflösung der Ehe mindestens 45 Jahre alt war.
Witwer haben Anspruch auf eine Rente, bis das letzte aus der Ehe entsprungene Kind 18 Jahre alt wird.
Die Witwenrenten betragen 80 % der massgeblichen ordentlichen Altersrente.
Waisen haben Anspruch auf eine Rente, bis sie 18 Jahre alt werden, bzw. 25 Jahre bei Ausbildung.
Die Witwen- und Waisenrenten werden wie die Alterstenten berechnet und betragen 40 % der massgeblichen ordentlichen Altersrente.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen je 1.4 % des Bruttolohns als Prämie ein, Selbständige
1.4 %.
Die berufliche Eingliederung hat Vorrang vor der Berentung. Erstes Anliegen der IV ist die Motivierung der Invaliden, teilweise oder ganz für ihren Lebensbedarf aufzukommen. Ziel der IV ist deshalb die Verbesserung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit.
Invalidenleistungen
Die Invalidität wird auf der Grundlage eines Einkommensvergleichs ermittelt (Einkommen vor und nach Eintritt der Invalidität). Der Invaliditätsgrad drückt die invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse aus.
Der Anspruch entsteht, wenn die Invalidität mindestens 1 Jahr angedauert und die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse mindestens 40 % betragen hat. Voraussetzung ist eine Beitragsdauer von mindestens 1 Jahr. Anspruch haben auch von Geburt an oder als Kinder / Jugendliche invalide gewordene Personen.
Invalide Personen, bei denen die berufliche Wiedereingliederung nicht oder nur teilweise geglückt ist, haben Anspruch auf folgende Renten:
Invaliditätsgrad
40 - 49 % ¼ Rente
50 - 59 % ½ Rente
60 - 69 % ¾ Rente
70 % und mehr ganze Rente
Die Renten werden analog zur Altersrente berechnet (Beitragsdauer, Altersklasse), mit einem Zuschlag für unter 45 Jahre alte Versicherte.
Die Berufliche Vorsorge – BVG
Versicherte Personen
Alle Arbeitnehmer, die ein jährliches AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 19'890 verdienen sind ab dem 18. Altersjahr für die Risiken Invalidität und Tod, ab de. 25. Altersjahr für das Risiko Alter versichert.
Die Beiträge werden zu gleichen Anteilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber einbezahlt und beinhalten eine Altersgutschrift und eine Risikoprämie. Die Altersgutschriften werden auf der Differenz zwischen Bruttolohn und dem Koordinationsabzug von Fr. 23'205.- berechnet, mindestens aber auf Fr. 3'315.-. Die einzelnen Vorsorgereglemente können zum Vorteil der Versicherten von diesen Vorgaben abweichen.
Alter Prämie in %
25-34 7
35-44 10
45-54 15
55-65 18
Leistungen
Die berufliche Vorsorge richtet Leistungen analog zur Alter- und Invalidenversicherung aus. Ein flexibles Rücktrittsalter ist vorgesehen, die Pensionierung kann aber nicht vor dem 58. Altersjahr erfolgen.
Die Leistungen sind:
• Altersrente
• Witwenrente (60 % der massgeblichen ordentlichen Altersrente)
• Waisenrente (20 % der massgeblichen ordentlichen Altersrente)
• Invalidenrente (mindestens 40 %)
• Todesfallkapital
• Kapital für den Erwerb von Wohneigentum
• Freizügigkeitsleistung
DRITTE SÄULE
Die dritte Säule ist eine nicht obligatorische Alterssparversicherung, wobei steuerbegünstigt Beiträge auf bis zur Pensionierung blockierte Konten einbezahlt werden. Die Abzüge von der Einkommenssteuer werden jährlich festgelegt. Das Sparkapital kann bei Erreichen des ordentlichen Pensionsalters, frühestens aber ab Alter 59 für Frauen und Alter 60 für Männer, bezogen werden.
VERSICHERUNG GEGEN UNFALL UND BERUFSKRANKHEITEN
Diese Versicherung ist für alle arbeitstätigen Personen obligatorisch. Sie beginnt mit dem ersten Arbeitstag und endet 30 Tage nach dem letzten. Nicht-Berufsunfälle sind nur versichert, wenn die Person mindestens 8 Stunden pro Woche arbeitet.
Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, diejenigen für die Nicht-Berufsunfallversicherung zu Lasten des Arbeitnehmers.
Leistungen für Unfall und Berufskrankheit
Es besteht Anspruch auf Unfalltaggelder, Invalidenrente, Integritätsentschädigung, Arzt- und Heilkosten, Hinterbliebenenleistungen, Übergangstaggeld bei Berufswechsel.