Einige Informationen

Unter Berücksichtigung der Niedergelassenen und der ca. 190'000 Grenzgänger, die jeden Tag von grenznahen Ausland in die Schweiz zur Arbeit pendeln, ist jeder vierte Arbeitnehmer in der Schweiz Ausländer!

Während früher die Immigranten vor allem auf dem Bau, in der Industrie und in der Restauration tätig waren, sind sie heute eher im Tertiär-Sektor zu finden (Banken, Versicherungen, öffentliche Verwaltung, Gesundheitswesen).

Für ausländische Arbeitnehmer attraktiv sind einer der weltweit höchsten Lebensstandards, eine geringe Arbeitslosigkeit (weniger als 3 %), eine geringe Inflationsrate, eine grosse Kaufkraft und optimal funktionierende Dienstleistungen.

Kann ich mich in der Schweiz niederlassen?

Am 1. Juni 2007 sind die Bilateralen Verträge über die freie Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft getreten (noch nicht auf die neuen EU-Mitglieder ausgedehnt, ausser auf Malta und Zypern). Diese sehen folgendes vor:

Aufenthalt von weniger als 3 Monate

Für eine Arbeit von maximal drei Monaten braucht es keine Aufenthaltsbewilligung. Die Ankunft und Arbeitstätigkeit muss jedoch unverzüglich den Kantonsbehörden gemeldet werden.

Aufenthalt von mehr als 3 Monaten

- unselbständige Arbeitnehmer

Eine Aufenthaltsbewilligung muss bei der künftigen Wohngemeinde angefordert werden unter Vorlage eines gültigen Reisedokuments (Identitätskarte oder Pass) und der Anstellungsbestätigung.

Nach den üblichen Abklärungen erteilt die zuständige Behörde eine Bewilligung L (Kurzaufenthalt, in der Regel höchstens 4 Monate, auch nicht aufeinander folgend; Künstler maximal 8 Monate) oder eine Bewilligung B (nur falls der Arbeitsvertrag mindestens für ein Jahr gültig ist).

Der Familiennachzug ist möglich. Die Angehörigen (Ehepartner und Kinder unter 21 Jahren) dürfen sich für 10 Jahre in der Schweiz niederlassen.

- selbständige Arbeitnehmer

Eine Aufenthaltsbewilligung muss bei der künftigen Wohngemeinde angefordert werden unter Vorlage eines gültigen Reisedokuments (Identitätskarte oder Pass) und einem Beleg für die selbständige Arbeitstätigkeit.

Nach den üblichen Abklärungen erteilt die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von 5 Jahren. Der Aufenthalt in der Schweiz setzt jedoch voraus, das die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und deren Ertrag den Grundlebensbedarf des Arbeitnehmers und seiner Familie deckt. Ist dies nicht der Fall, kann die Bewilligung zurückgezogen werden!

Grenzgänger

Ein im grenznahen Ausland wohnhafter EU-Bürger darf in der ganzen Schweiz eine selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit ausüben. Auch wenn der Wohnsitz weiterhin im Ausland ist, darf sich der Arbeitnehmer unter der Woche in der Schweiz aufhalten. Er muss sich allerdings bei der zuständigen Gemeinde anmelden und die Schweiz mindestens einmal pro Woche verlassen.

Für eine Vertragsdauer von über 3 Monaten

Bei der zuständigen Gemeinde muss unter Vorlage eines gültigen Reisedokuments (Identitätskarte oder Reisepass) und der Anstellungsbestätigung eine Grenzgängerbewilligung beantragt werden.

Nach den üblichen Abklärungen erteilt die zuständige Behörde eine Grenzgängerbewilligung G (für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, bzw. von höchstens 5 Jahren; für selbständige Arbeitnehmer automatisch für die Dauer von 5 Jahren).